Wo die Schulpflicht leicht fällt — und wo schwer (alle 16 Länder)
Schulpflicht ist Ländersache — 16 verschiedene Gesetze. In 4 Ländern genügt eine einfache Schulgesetz-Änderung, in 12 steht sie in der Landesverfassung. Die vollständige Vergleichstabelle, amtlich belegt.
„Schulpflicht abschaffen" ist in Deutschland nicht eine Aufgabe, sondern sechzehn — denn Bildung ist Ländersache, und jedes Bundesland hat sein eigenes Schulrecht. Die entscheidende Frage in jedem Land ist dieselbe und sie bestimmt, ob der Weg kurz oder lang ist:
Steht die Schulpflicht nur im einfachen Schulgesetz — oder ist sie in der Landesverfassung verankert?
Steht sie nur im Schulgesetz, genügt eine einfache Mehrheit im Landtag. Steht sie in der Verfassung, braucht es eine Verfassungsänderung (in der Regel Zweidrittelmehrheit, teils zusätzlich ein Volksentscheid). Wir haben alle 16 Länder geprüft. Das Ergebnis ist überraschend eindeutig — und es zeigt, wo man am besten anfängt.
Das Ergebnis: 4 leicht, 12 schwer
In vier Ländern ist die Schulpflicht nicht in der Verfassung verankert — dort fiele sie mit einem normalen Änderungsgesetz. In zwölf Ländern steht fast wortgleich „Es besteht allgemeine Schulpflicht" in der Landesverfassung.
| Bundesland | In der Verfassung? | Aufwand | Norm im Schulrecht |
|---|---|---|---|
| Berlin | nein — nur „Recht auf Bildung" (Art. 20 VvB) | einfach | SchulG Bln §§ 41–45 |
| Hamburg | nein — kein Schul-Artikel | einfach | HmbSG § 37 |
| Rheinland-Pfalz | nein (Art. 27–40 ohne Schulpflicht) | einfach | SchulG RLP § 56 |
| Saarland | nein (Art. 26–30 ohne Schulpflicht) | einfach | SchpflG § 1 |
| Baden-Württemberg | ja — Art. 14 Abs. 1 LV | schwer | SchG § 72 |
| Bayern | ja — Art. 129 BV | schwer | BayEUG Art. 35 ff. |
| Brandenburg | ja — Art. 30 Abs. 1 LV | schwer | BbgSchulG § 36 |
| Bremen | ja — Art. 30 LV | schwer | BremSchulG §§ 52 ff. |
| Hessen | ja — Art. 56 Abs. 1 HV | schwer (zwingend Volksabstimmung) | HSchG § 56 |
| Mecklenburg-Vorpommern | ja — Art. 15 Abs. 2 LV | schwer | SchulG M-V § 41 |
| Niedersachsen | ja — Art. 4 Abs. 2 NV | schwer | NSchG § 63 ff. |
| Nordrhein-Westfalen | ja — Art. 8 Abs. 2 LVerf | schwer | SchulG NRW §§ 34 ff. |
| Sachsen | ja — Art. 102 Abs. 1 SächsVerf | schwer | SächsSchulG § 26 |
| Sachsen-Anhalt | ja — Art. 25 Abs. 2 LV | schwer | SchulG LSA § 36 |
| Schleswig-Holstein | ja — Art. 8 Abs. 1 LV | schwer | SchulG SH § 20 |
| Thüringen | ja — Art. 23 Abs. 1 ThürVerf | schwer | ThürSchulG § 17 |
Wo man anfängt: die vier „leichten" Länder
Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Saarland sind die Hebel mit dem kürzesten Weg. Dort ruht die Schulpflicht allein auf einfachem Gesetzesrecht — eine normale Mehrheit im jeweiligen Landtag bzw. der Bürgerschaft genügt, oder der Weg über ein Volksbegehren. Keine Verfassungshürde, keine Zweidrittelmehrheit. Wer Bewegung will, sucht sich zuerst diese Länder.
Die zwölf anderen sind nicht unmöglich — nur aufwändiger: Dort muss zuerst der Verfassungssatz fallen (Zweidrittelmehrheit, in Hessen sogar zwingend per Volksabstimmung), erst danach das Schulgesetz.
Ehrlich eingeordnet
- *Es geht um die Landesverfassungen, nicht um das Grundgesetz.* Das Grundgesetz kennt keine Schulpflicht; es regelt in Art. 7 nur die staatliche Schulaufsicht. Eine Abschaffung spielt sich in den Ländern ab.
- „Einfach" heißt nicht „ohne Widerstand". Auch ohne Verfassungshürde bleibt der bundesrechtliche Rahmen (Art. 7 GG, die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) als eigene, politische Frage bestehen. „Einfach" meint allein: kein Verfassungsänderungs-Verfahren auf Landesebene nötig.
- Verbindlichkeit der Zahlen: Die Verfassungsartikel und Schulgesetz-Normen sind an den amtlichen Quellen geprüft. Einzelne Paragraphennummern im Schulrecht können sich durch Novellen verschieben — entscheidend für diese Übersicht ist die Ebene (Verfassung vs. einfaches Gesetz), und die ist belegt.
Drei Länder im Detail
Für drei Länder haben wir den kompletten „Änderungsdienst" ausgearbeitet — welcher Artikel, welcher Paragraph, mit Neuformulierungs-Vorschlag und dem Weg dorthin:
- Bayern — der harte Fall (Verfassung).
- Berlin — der leichte Fall (nur Schulgesetz).
- Nordrhein-Westfalen — schwer wie Bayern, größtes Land.
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Quellen (amtlich): die jeweiligen Landesverfassungen und Schulgesetze (Landesrechts-Portale der 16 Länder); für die drei Detail-Länder siehe die Quellenangaben in den verlinkten Artikeln. Stand: Juni 2026. Sachliche Einordnung, keine Rechtsberatung.