Wo die Schulpflicht leicht fällt — und wo schwer (alle 16 Länder)

Schulpflicht ist Ländersache — 16 verschiedene Gesetze. In 4 Ländern genügt eine einfache Schulgesetz-Änderung, in 12 steht sie in der Landesverfassung. Die vollständige Vergleichstabelle, amtlich belegt.

„Schulpflicht abschaffen" ist in Deutschland nicht eine Aufgabe, sondern sechzehn — denn Bildung ist Ländersache, und jedes Bundesland hat sein eigenes Schulrecht. Die entscheidende Frage in jedem Land ist dieselbe und sie bestimmt, ob der Weg kurz oder lang ist:

Steht die Schulpflicht nur im einfachen Schulgesetz — oder ist sie in der Landesverfassung verankert?

Steht sie nur im Schulgesetz, genügt eine einfache Mehrheit im Landtag. Steht sie in der Verfassung, braucht es eine Verfassungsänderung (in der Regel Zweidrittelmehrheit, teils zusätzlich ein Volksentscheid). Wir haben alle 16 Länder geprüft. Das Ergebnis ist überraschend eindeutig — und es zeigt, wo man am besten anfängt.

Das Ergebnis: 4 leicht, 12 schwer

In vier Ländern ist die Schulpflicht nicht in der Verfassung verankert — dort fiele sie mit einem normalen Änderungsgesetz. In zwölf Ländern steht fast wortgleich „Es besteht allgemeine Schulpflicht" in der Landesverfassung.

BundeslandIn der Verfassung?AufwandNorm im Schulrecht
Berlinnein — nur „Recht auf Bildung" (Art. 20 VvB)einfachSchulG Bln §§ 41–45
Hamburgnein — kein Schul-ArtikeleinfachHmbSG § 37
Rheinland-Pfalznein (Art. 27–40 ohne Schulpflicht)einfachSchulG RLP § 56
Saarlandnein (Art. 26–30 ohne Schulpflicht)einfachSchpflG § 1
Baden-Württembergja — Art. 14 Abs. 1 LVschwerSchG § 72
Bayernja — Art. 129 BVschwerBayEUG Art. 35 ff.
Brandenburgja — Art. 30 Abs. 1 LVschwerBbgSchulG § 36
Bremenja — Art. 30 LVschwerBremSchulG §§ 52 ff.
Hessenja — Art. 56 Abs. 1 HVschwer (zwingend Volksabstimmung)HSchG § 56
Mecklenburg-Vorpommernja — Art. 15 Abs. 2 LVschwerSchulG M-V § 41
Niedersachsenja — Art. 4 Abs. 2 NVschwerNSchG § 63 ff.
Nordrhein-Westfalenja — Art. 8 Abs. 2 LVerfschwerSchulG NRW §§ 34 ff.
Sachsenja — Art. 102 Abs. 1 SächsVerfschwerSächsSchulG § 26
Sachsen-Anhaltja — Art. 25 Abs. 2 LVschwerSchulG LSA § 36
Schleswig-Holsteinja — Art. 8 Abs. 1 LVschwerSchulG SH § 20
Thüringenja — Art. 23 Abs. 1 ThürVerfschwerThürSchulG § 17
Wie ist die Schulpflicht in den 16 Ländern verankert? (Anzahl Bundesländer)Nur im Schulgesetz (einfach änderbar)4In der Landesverfassung (schwer)12

Wo man anfängt: die vier „leichten" Länder

Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Saarland sind die Hebel mit dem kürzesten Weg. Dort ruht die Schulpflicht allein auf einfachem Gesetzesrecht — eine normale Mehrheit im jeweiligen Landtag bzw. der Bürgerschaft genügt, oder der Weg über ein Volksbegehren. Keine Verfassungshürde, keine Zweidrittelmehrheit. Wer Bewegung will, sucht sich zuerst diese Länder.

Die zwölf anderen sind nicht unmöglich — nur aufwändiger: Dort muss zuerst der Verfassungssatz fallen (Zweidrittelmehrheit, in Hessen sogar zwingend per Volksabstimmung), erst danach das Schulgesetz.

Ehrlich eingeordnet

Drei Länder im Detail

Für drei Länder haben wir den kompletten „Änderungsdienst" ausgearbeitet — welcher Artikel, welcher Paragraph, mit Neuformulierungs-Vorschlag und dem Weg dorthin:

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Quellen (amtlich): die jeweiligen Landesverfassungen und Schulgesetze (Landesrechts-Portale der 16 Länder); für die drei Detail-Länder siehe die Quellenangaben in den verlinkten Artikeln. Stand: Juni 2026. Sachliche Einordnung, keine Rechtsberatung.

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