Schulpflicht abschaffen — der Änderungsdienst: Nordrhein-Westfalen
Welche Gesetze und Paragraphen in NRW geändert werden müssten, um die Schulpflicht abzuschaffen. Wie in Bayern ist sie hier in der Landesverfassung verankert (Art. 8) — also ein Verfassungsfall. Mit Schulgesetz-Landkarte, Neuformulierungs-Vorschlag und dem Weg dorthin.
Bayern war schwer, Berlin war leicht. Nordrhein-Westfalen liegt — wie Bayern — am schweren Ende: Auch hier ist die Schulpflicht in der Landesverfassung verankert. Mit über 17 Millionen Einwohnern ist NRW zugleich das bevölkerungsreichste Land — was hier fällt, hat Gewicht. Alle Paragraphen unten sind am amtlichen Recht geprüft (Quellen am Ende).
Wie Bayern: Die Schulpflicht steht in der Verfassung
Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verankert die Schulpflicht ausdrücklich:
Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung NRW: „Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz."
Knapper geht es kaum — und genau das macht NRW zum Verfassungsfall. Anders als in Berlin (wo die Verfassung nur ein „Recht auf Bildung" kennt) steht hier eine ausdrückliche Pflichtnorm mit Verfassungsrang. Interessant ist der Absatz davor: Art. 8 Abs. 1 beginnt bereits mit „Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung." Das Recht ist also schon da — die Pflicht in Abs. 2 ist der Teil, der fallen müsste.
Konsequenz: Eine Abschaffung in NRW braucht nicht nur eine Schulgesetz-Änderung, sondern zwingend eine Verfassungsänderung (Streichung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1). Eine bloße Gesetzesänderung, die die Schulpflicht beseitigt, wäre verfassungswidrig. (Wie immer gilt: Es geht um die Landesverfassung, nicht das Grundgesetz — das Grundgesetz schreibt keine Schulpflicht vor, nur die staatliche Schulaufsicht in Art. 7.)
Die Schulgesetz-Ebene: das SchulG NRW, Paragraph für Paragraph
Unterhalb der Verfassung führt das Schulgesetz NRW (SchulG) die Pflicht aus (Vierter Teil, §§ 34–41):
| Paragraph | Was er regelt | Was geändert werden müsste |
|---|---|---|
| § 34 | Grundsätze: wer schulpflichtig ist; Vollzeitschulpflicht + Pflicht in der Sek. II; erfüllt durch öffentliche oder Ersatzschule, „durch Besuch einer deutschen Schule" | Kern: Pflicht → Anspruch |
| § 35 | Beginn der Schulpflicht (Stichtag 30. September) | Anwesenheitslogik streichen |
| § 37 | Vollzeitschulpflicht „dauert zehn Schuljahre" (G8-Gymnasium neun) | Auf Freiwilligkeit umstellen |
| § 38 | Schulpflicht in der Sekundarstufe II / Berufsschulpflicht | Auf freiwilliges Angebot umstellen |
| § 41 | Verantwortung der Eltern (Abs. 1–3) + zwangsweise Zuführung (Abs. 4) + Zwangsmittel gegen Eltern (Abs. 5) | Abs. 4 + 5 ersatzlos streichen |
| § 126 | Ordnungswidrigkeit / Bußgeld | Streichen (Schulpflicht-Teil) |
Der Zwang steht wörtlich in § 41:
§ 41 Abs. 4 SchulG NRW: „Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der … zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise … zugeführt werden. Das Jugendamt ist über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten."
Das Bußgeld bei Schulpflichtverletzung der Eltern oder Schüler nennt § 126 keinen eigenen Höchstbetrag; es gilt deshalb der Bundesrahmen aus § 17 Abs. 1 OWiG: bis zu 1.000 Euro. (Die im Wortlaut stehenden 5.000 Euro betreffen nur Träger illegaler Ergänzungsschulen, nicht Eltern.)
Die verzahnten Gesetze
- § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Bundesrecht) nennt die Schulpflicht wörtlich — Bundesrecht, von NRW allein nicht änderbar; eine parallele Bundes-Anpassung wäre sauber.
- Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW liefert die Zwangsmittel, auf die § 41 Abs. 4/5 ausdrücklich verweist (§§ 55–75 VwVG NRW) — es bleibt als allgemeines Recht bestehen.
- SGB VIII (§§ 8a, 42) knüpft an „Kindeswohlgefährdung" an, nicht an die Schulpflicht — keine Änderung nötig.
Der konkrete Vorschlag
Der Kern liegt in der Verfassung. Als Diskussionsgrundlage:
Art. 8 Abs. 2 LVerf NRW — Vorschlag neu: Den Satz „Es besteht allgemeine Schulpflicht" ersetzen durch eine Bildungs-Gewährleistung, z. B.: „Das Land gewährleistet vielfältige, freiwillig nutzbare Bildungsangebote; eine Pflicht zur Anwesenheit in einer bestimmten Schule besteht nicht." Der Anspruch auf Bildung aus Abs. 1 bleibt.
SchulG §§ 34, 37, 38: „schulpflichtig" → Anspruch auf Bildung / Bildungs- statt Anwesenheitspflicht.
§ 41 Abs. 4 + 5 (Zwang) und § 126 (Bußgeld, soweit Schulpflicht): ersatzlos streichen.
Wie man es ändern würde — der Weg
Weil der Anker in Art. 8 LVerf NRW liegt, ist es eine Verfassungsänderung. Art. 69 LVerf NRW verlangt dafür eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags — oder, wenn die nicht zustande kommt, einen Volksentscheid.
- Initiative: Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags (Art. 65); die Gesetzgebung steht auch dem Volk zu (Art. 2, 3).
- Bürgerweg (dreistufig): Volksinitiative (0,5 % der Stimmberechtigten, Art. 67) → Volksbegehren (8 %, Art. 68) → Volksentscheid. Für eine Verfassungsänderung per Volksentscheid gilt die hohe Hürde des Art. 69 Abs. 3: mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten muss sich beteiligen und zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen.
- Parallel die einfacheren Schritte: die SchulG-Streichungen sind einfaches Landesrecht (normale Mehrheit), die §-1666-BGB-Anpassung ein Vorstoß auf Bundesebene.
Fazit
NRW ist, wie Bayern, doppelt verankert — in der Landesverfassung (Art. 8 Abs. 2) und im Schulgesetz (§§ 34 ff.). Die Abschaffung verlangt deshalb die höchste Hürde des Landesrechts: eine Verfassungsänderung (Zweidrittel im Landtag oder Volksentscheid mit 50 % Beteiligung und Zweidrittel-Mehrheit), dazu die Schulgesetz-Streichungen und eine bundesrechtliche Anpassung. Schwer — aber kartiert, benennbar und vollständig auf demokratischem Weg erreichbar.
Drei Länder, drei sehr verschiedene Wege: Berlin mit einer einfachen Gesetzesänderung, Bayern und NRW über die Verfassung. Genau diese Unterschiede muss kennen, wer das Ziel ernst meint.
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Quellen (amtlich): Verfassung für das Land NRW Art. 2, 3, 8, 65, 66, 67, 68, 69; Schulgesetz NRW §§ 34, 35, 37, 38, 41, 126 — recht.nrw.de / bass.schule.nrw. § 1666 BGB, § 17 OWiG, § 8a/§ 42 SGB VIII — gesetze-im-internet.de. Stände: SchulG NRW ab 01.08.2025, LVerf NRW ab 16.01.2026. Dieser Text ist eine sachliche Einordnung und ein Diskussionsvorschlag, keine Rechtsberatung.