Schulpflicht abschaffen — der Änderungsdienst: Nordrhein-Westfalen

Welche Gesetze und Paragraphen in NRW geändert werden müssten, um die Schulpflicht abzuschaffen. Wie in Bayern ist sie hier in der Landesverfassung verankert (Art. 8) — also ein Verfassungsfall. Mit Schulgesetz-Landkarte, Neuformulierungs-Vorschlag und dem Weg dorthin.

Bayern war schwer, Berlin war leicht. Nordrhein-Westfalen liegt — wie Bayern — am schweren Ende: Auch hier ist die Schulpflicht in der Landesverfassung verankert. Mit über 17 Millionen Einwohnern ist NRW zugleich das bevölkerungsreichste Land — was hier fällt, hat Gewicht. Alle Paragraphen unten sind am amtlichen Recht geprüft (Quellen am Ende).

Wie Bayern: Die Schulpflicht steht in der Verfassung

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verankert die Schulpflicht ausdrücklich:

Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung NRW: „Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz."

Knapper geht es kaum — und genau das macht NRW zum Verfassungsfall. Anders als in Berlin (wo die Verfassung nur ein „Recht auf Bildung" kennt) steht hier eine ausdrückliche Pflichtnorm mit Verfassungsrang. Interessant ist der Absatz davor: Art. 8 Abs. 1 beginnt bereits mit „Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung." Das Recht ist also schon da — die Pflicht in Abs. 2 ist der Teil, der fallen müsste.

Konsequenz: Eine Abschaffung in NRW braucht nicht nur eine Schulgesetz-Änderung, sondern zwingend eine Verfassungsänderung (Streichung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1). Eine bloße Gesetzesänderung, die die Schulpflicht beseitigt, wäre verfassungswidrig. (Wie immer gilt: Es geht um die Landesverfassung, nicht das Grundgesetz — das Grundgesetz schreibt keine Schulpflicht vor, nur die staatliche Schulaufsicht in Art. 7.)

Die Schulgesetz-Ebene: das SchulG NRW, Paragraph für Paragraph

Unterhalb der Verfassung führt das Schulgesetz NRW (SchulG) die Pflicht aus (Vierter Teil, §§ 34–41):

ParagraphWas er regeltWas geändert werden müsste
§ 34Grundsätze: wer schulpflichtig ist; Vollzeitschulpflicht + Pflicht in der Sek. II; erfüllt durch öffentliche oder Ersatzschule, „durch Besuch einer deutschen Schule"Kern: Pflicht → Anspruch
§ 35Beginn der Schulpflicht (Stichtag 30. September)Anwesenheitslogik streichen
§ 37Vollzeitschulpflicht „dauert zehn Schuljahre" (G8-Gymnasium neun)Auf Freiwilligkeit umstellen
§ 38Schulpflicht in der Sekundarstufe II / BerufsschulpflichtAuf freiwilliges Angebot umstellen
§ 41Verantwortung der Eltern (Abs. 1–3) + zwangsweise Zuführung (Abs. 4) + Zwangsmittel gegen Eltern (Abs. 5)Abs. 4 + 5 ersatzlos streichen
§ 126Ordnungswidrigkeit / BußgeldStreichen (Schulpflicht-Teil)

Der Zwang steht wörtlich in § 41:

§ 41 Abs. 4 SchulG NRW: „Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der … zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweisezugeführt werden. Das Jugendamt ist über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten."

Das Bußgeld bei Schulpflichtverletzung der Eltern oder Schüler nennt § 126 keinen eigenen Höchstbetrag; es gilt deshalb der Bundesrahmen aus § 17 Abs. 1 OWiG: bis zu 1.000 Euro. (Die im Wortlaut stehenden 5.000 Euro betreffen nur Träger illegaler Ergänzungsschulen, nicht Eltern.)

Die verzahnten Gesetze

Der konkrete Vorschlag

Der Kern liegt in der Verfassung. Als Diskussionsgrundlage:

Art. 8 Abs. 2 LVerf NRW — Vorschlag neu: Den Satz „Es besteht allgemeine Schulpflicht" ersetzen durch eine Bildungs-Gewährleistung, z. B.: „Das Land gewährleistet vielfältige, freiwillig nutzbare Bildungsangebote; eine Pflicht zur Anwesenheit in einer bestimmten Schule besteht nicht." Der Anspruch auf Bildung aus Abs. 1 bleibt.

SchulG §§ 34, 37, 38: „schulpflichtig" → Anspruch auf Bildung / Bildungs- statt Anwesenheitspflicht.
§ 41 Abs. 4 + 5 (Zwang) und § 126 (Bußgeld, soweit Schulpflicht): ersatzlos streichen.

Wie man es ändern würde — der Weg

Weil der Anker in Art. 8 LVerf NRW liegt, ist es eine Verfassungsänderung. Art. 69 LVerf NRW verlangt dafür eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags — oder, wenn die nicht zustande kommt, einen Volksentscheid.

Fazit

NRW ist, wie Bayern, doppelt verankert — in der Landesverfassung (Art. 8 Abs. 2) und im Schulgesetz (§§ 34 ff.). Die Abschaffung verlangt deshalb die höchste Hürde des Landesrechts: eine Verfassungsänderung (Zweidrittel im Landtag oder Volksentscheid mit 50 % Beteiligung und Zweidrittel-Mehrheit), dazu die Schulgesetz-Streichungen und eine bundesrechtliche Anpassung. Schwer — aber kartiert, benennbar und vollständig auf demokratischem Weg erreichbar.

Drei Länder, drei sehr verschiedene Wege: Berlin mit einer einfachen Gesetzesänderung, Bayern und NRW über die Verfassung. Genau diese Unterschiede muss kennen, wer das Ziel ernst meint.

---

Quellen (amtlich): Verfassung für das Land NRW Art. 2, 3, 8, 65, 66, 67, 68, 69; Schulgesetz NRW §§ 34, 35, 37, 38, 41, 126 — recht.nrw.de / bass.schule.nrw. § 1666 BGB, § 17 OWiG, § 8a/§ 42 SGB VIII — gesetze-im-internet.de. Stände: SchulG NRW ab 01.08.2025, LVerf NRW ab 16.01.2026. Dieser Text ist eine sachliche Einordnung und ein Diskussionsvorschlag, keine Rechtsberatung.

Weiter in der Bibliothek

Die Geschichte der Schulpflicht — wie aus Lernen Zwang wurde
Das deutsche Bildungssystem in Zahlen
Wo Bildung frei ist — die Landkarte der Lernfreiheit
Alpha School — zwei Stunden lernen, der Rest ist Leben