Schulpflicht abschaffen — der Änderungsdienst: Bayern

Welche Gesetze und Artikel in Bayern geändert werden müssten, um die Schulpflicht abzuschaffen — von der Landesverfassung über das BayEUG bis ins Bundesrecht. Mit konkretem Neuformulierungs-Vorschlag und dem demokratischen Weg dorthin.

„Schulpflicht abschaffen" klingt nach einem Satz. In Wirklichkeit ist es eine präzise Aufgabe: Welcher Text, in welchem Gesetz, an welcher Stelle müsste sich genau ändern? Wer das beantworten kann, redet nicht mehr über ein Gefühl, sondern über einen Bauplan. Dieser Text ist der erste solche Bauplan — für Bayern. Andere Länder folgen; Bayern zuerst, weil es einer der härtesten Fälle ist. Genau deshalb lohnt es sich, hier anzufangen.

Alle Paragraphen, Artikel und Zitate unten sind am amtlichen Landesrecht geprüft (Quellen am Ende). Wo wir schätzen, sagen wir es.

Die Überraschung: In Bayern steht die Schulpflicht in der Verfassung

Die meisten denken, Schulpflicht stehe „im Schulgesetz". In Bayern stimmt das nur halb. Sie steht zuerst in der Bayerischen Verfassung selbst:

Art. 129 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung: „Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet."

Das ist der eigentliche Anker. Und er verändert alles: Eine Abschaffung ist in Bayern keine einfache Gesetzesänderung, sondern eine Verfassungsänderung. Das ist die höchste Hürde, die das Landesrecht kennt — und wir verschweigen sie nicht, wir benennen sie. (Zur Einordnung: In den meisten anderen Bundesländern steht die Schulpflicht nur im Schulgesetz, nicht in der Landesverfassung. Bayern ist hier strenger als der Durchschnitt.)

Wichtig bleibt: Es geht um die bayerische Landesverfassung, nicht um das Grundgesetz. Das Grundgesetz kennt keine Schulpflicht; es regelt in Art. 7 nur die staatliche Schulaufsicht. Eine Abschaffung braucht also keine Änderung des Grundgesetzes und keine Mehrheit im Bundestag — sie spielt sich in den Ländern ab.

Die Schulgesetz-Ebene: das BayEUG, Artikel für Artikel

Unterhalb der Verfassung führt das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die Pflicht praktisch aus (Stand 1. August 2025). Bayern nummeriert mit „Artikeln", nicht mit Paragraphen. Das ist die Landkarte:

ArtikelWas er regeltWas geändert werden müsste
Art. 35Grundsatz der Schulpflicht; sie „dauert zwölf Jahre" und gliedert sich in Vollzeit- und BerufsschulpflichtKern umformulieren: Anspruch statt Pflicht
Art. 36Welche Schularten die Pflicht erfüllenAnpassen an freiwillige Bildungswege
Art. 37Beginn der Schulpflicht; die Vollzeitschulpflicht „endet nach neun Schuljahren"Anwesenheitslogik streichen
Art. 39Berufsschulpflicht (Auszubildende bis zum Schuljahr, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird)Auf freiwilliges Angebot umstellen
Art. 76 Satz 2Pflicht der Erziehungsberechtigten, für regelmäßige Teilnahme zu sorgenStreichen / in Förderverantwortung umwandeln
Art. 118 Abs. 1Schulzwang — die zwangsweise Zuführung zur SchuleErsatzlos streichen
Art. 119Ordnungswidrigkeit / Bußgeld bei SchulpflichtverletzungErsatzlos streichen

Zwei dieser Artikel sind das, worüber wir sprechen, wenn wir „Zwang" sagen — wörtlich:

Art. 118 Abs. 1 BayEUG: „Wer ohne berechtigten Grund dem Unterricht oder einer verbindlichen Schulveranstaltung fernbleibt, obwohl er der Schulpflicht unterliegt, kann auf Antrag der Schule von der Kreisverwaltungsbehörde durch ihre Beauftragten zwangsweise der Schule zugeführt werden."

Art. 119 BayEUG macht das Fernbleiben zur Ordnungswidrigkeit — für die Eltern (Abs. 1 Nr. 2) wie für die Schülerin oder den Schüler selbst (Abs. 1 Nr. 4). Einen eigenen Euro-Betrag nennt das BayEUG nicht; es gilt deshalb der allgemeine Rahmen aus § 17 Abs. 1 OWiG: Geldbuße von mindestens fünf bis höchstens eintausend Euro.

Die verzahnten Gesetze — was mitwandern müsste

Die Schulpflicht hängt nicht allein im Schulrecht. Drei weitere Stellen sind verzahnt:

1. Bundesrecht — § 1666 BGB (der direkteste Faden). Im Familienrecht des Bundes ist die Schulpflicht wörtlich genannt. § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB zählt zu den möglichen gerichtlichen Maßnahmen ausdrücklich „Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen". Über diesen Hebel können Familiengerichte bei hartnäckiger Verweigerung bis in die elterliche Sorge eingreifen. Das ist Bundesrecht — Bayern allein kann es nicht ändern. Fällt die Schulpflicht im Land weg, läuft die Norm zwar leer; sauber wäre, sie auf Bundesebene zugleich anzupassen.

2. Landesrecht — das bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Es liefert die Zwangsmittel: Zwangsgeld (Art. 31; von mindestens 15 bis höchstens 50.000 Euro, wiederholbar, Art. 37) und im Extremfall Ersatzzwangshaft (Art. 33; ein Tag bis zwei Wochen). Dieses Gesetz selbst bliebe bestehen — es ist allgemeines Vollstreckungsrecht. Wegfallen würde nur sein Anknüpfungspunkt: der vollstreckbare Bescheid „zur Schule gehen".

3. Bundesrecht — SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Die §§ 8a (Schutzauftrag) und 42 (Inobhutnahme) müssten nicht geändert werden: Sie knüpfen an „Kindeswohlgefährdung" an, nicht an die Schulpflicht. Ohne Anwesenheitspflicht entfiele schlicht das „unentschuldigte Fehlen" als Auslöser.

Das Muster ist überall gleich: Man zieht einen Anker (die Pflicht), und mehrere Folgenormen verlieren ihren Gegenstand, ohne selbst umgeschrieben werden zu müssen.

Der konkrete Vorschlag: so könnte die Neuformulierung aussehen

Das Prinzip ist schlicht: Bildung ja, Anwesenheitszwang nein. Aus einer Schulpflicht wird ein Recht auf Bildung mit einem freiwilligen, vielfältigen Angebot — der Staat ermöglicht, statt zu erzwingen. Als Diskussionsgrundlage (kein fertiger Gesetzentwurf, sondern ein Muster):

Art. 129 Abs. 1 BV — Vorschlag neu: „Alle Kinder und Jugendlichen haben ein Recht auf Bildung. Der Staat gewährleistet vielfältige, unentgeltliche und freiwillig nutzbare Bildungsangebote. Eine Pflicht zur Anwesenheit in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht."

Art. 35 BayEUG — Vorschlag neu: Den Begriff „unterliegt der Schulpflicht" ersetzen durch einen Anspruch auf Bildung und, wo der Staat einen Mindeststandard sichern will, durch eine Bildungs- statt Anwesenheitspflicht (ein Bildungsnachweis statt der Kontrolle eines Gebäudes).

Art. 118 (Schulzwang) und Art. 119 (Bußgeld) BayEUG: ersatzlos streichen. Ohne Pflicht gibt es nichts zu erzwingen und nichts zu bebußen.

Das ist der ganze Kern in drei Bewegungen: Verfassungsanker lösen, Schulgesetz vom Zwang auf den Anspruch drehen, die Sanktionsartikel streichen.

Wie man es ändern würde — der Weg

Weil der Anker in Art. 129 BV liegt, ist der Weg der einer Verfassungsänderung. Dafür schreibt Art. 75 BV ein doppeltes Erfordernis vor: ein verfassungsänderndes Gesetz braucht eine Zweidrittelmehrheit im Landtag und es muss dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden (Volksentscheid). Anträge, die dem demokratischen Grundgedanken widersprechen, sind unzulässig; im Streit entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Eine Initiative kann nach Art. 71 BV von drei Seiten kommen: von der Staatsregierung, aus dem Landtag — oder vom Volk. Der Bürgerweg läuft über das Volksbegehren (Art. 74 BV) in drei Stufen:

  1. Zulassungsantrag mit 25.000 Unterschriften.
  2. Volksbegehren: binnen 14 Tagen müssen sich ein Zehntel der Stimmberechtigten (Art. 74 Abs. 1 BV; in Bayern rund 950.000 Menschen) in den Rathäusern eintragen — dem Begehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.
  3. Volksentscheid. Bei einer Verfassungsänderung gilt zusätzlich ein Zustimmungsquorum von einem Viertel der Stimmberechtigten (geregelt im Landeswahlrecht).

Parallel dazu die einfacheren Schritte: die BayEUG-Streichungen (Art. 118, 119 u. a.) sind „nur" einfaches Landesrecht und bräuchten die normale Mehrheit; die Anpassung von § 1666 BGB wäre ein Vorstoß auf Bundesebene.

Fazit

Bayern ist schwer — aber nicht diffus. Der Weg ist kartiert und vollständig legal: eine Verfassungsänderung an Art. 129 BV, Streichungen und Umformulierungen im BayEUG, und eine bundesrechtliche Anpassung bei § 1666 BGB. Jeder einzelne Schritt ist ein normales demokratisches Instrument — Landtag, Volksbegehren, Volksentscheid. Nichts daran ist Revolution; alles daran ist Verfahren.

Als Nächstes kommen die anderen Länder — die meisten leichter als Bayern, weil die Pflicht dort nur im Schulgesetz steht — und die Frage, wer das konkret ändern könnte und wie der Ablauf in jedem Bundesland genau aussieht.

---

Quellen (amtlich): Bayerische Verfassung Art. 71, 74, 75, 129 sowie BayEUG Art. 35, 36, 37, 39, 76, 118, 119 und BayVwZVG Art. 31, 33, 37 — gesetze-bayern.de. § 1666 BGB, § 8a/§ 42 SGB VIII, § 17 OWiG — gesetze-im-internet.de. Stand BayEUG: 1. August 2025. Dieser Text ist eine sachliche Einordnung und ein Diskussionsvorschlag, keine Rechtsberatung.

Weiter in der Bibliothek

Die Geschichte der Schulpflicht — wie aus Lernen Zwang wurde
Das deutsche Bildungssystem in Zahlen
Wo Bildung frei ist — die Landkarte der Lernfreiheit
Alpha School — zwei Stunden lernen, der Rest ist Leben