Schulpflicht abschaffen — der Änderungsdienst: Berlin

Welche Gesetze und Paragraphen in Berlin geändert werden müssten, um die Schulpflicht abzuschaffen. Anders als in Bayern reicht hier eine einfache Schulgesetz-Änderung — die Berliner Verfassung kennt keine Schulpflicht. Mit Neuformulierungs-Vorschlag und dem Weg dorthin.

Bayern war der schwere Fall — die Schulpflicht steht dort in der Verfassung. Berlin ist das Gegenstück: einer der leichtesten Fälle. Hier zeigt sich, wie unterschiedlich dieselbe Pflicht von Land zu Land verankert ist — und wie viel kürzer der Weg sein kann. Wieder gilt: jeder Paragraph unten ist am amtlichen Recht geprüft (Quellen am Ende).

Die gute Nachricht: Die Berliner Verfassung kennt keine Schulpflicht

Wer die Verfassung von Berlin nach dem Wort „Schulpflicht" durchsucht, findet es nicht. Der Bildungs-Grundrechtsartikel formuliert ein Recht, keine Pflicht:

Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin: „Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Das Land ermöglicht und fördert nach Maßgabe der Gesetze den Zugang eines jeden Menschen zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen …"

Das ist der entscheidende Unterschied zu Bayern. Dort musste man die Verfassung selbst ändern (Zweidrittelmehrheit plus Volksentscheid). In Berlin steht die Schulpflicht nur im einfachen Schulgesetz — und ein einfaches Gesetz ändert das Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit. Keine Verfassungsänderung nötig. Das Recht auf Bildung aus Art. 20 bleibt einfach stehen; es steht einer freiwilligen Lösung sogar im Weg nichts entgegen, weil es gerade keine Anwesenheitspflicht verlangt.

Die Schulgesetz-Ebene: das SchulG Berlin, Paragraph für Paragraph

Die Schulpflicht ist im Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG), Teil IV, geregelt (§§ 41–45):

ParagraphWas er regeltWas geändert werden müsste
§ 41Grundsätze: wer schulpflichtig ist; umfasst allgemeine Schulpflicht + Schulpflicht der Sekundarstufe II; erfüllt durch öffentliche oder ErsatzschuleKern: Pflicht → Anspruch umformulieren
§ 42Beginn der Schulpflicht; die allgemeine Schulpflicht „dauert zehn Schulbesuchsjahre"Anwesenheitslogik streichen
§ 43Schulpflicht in der Sekundarstufe II (Berufsschulpflicht)Auf freiwilliges Angebot umstellen
§ 44Verantwortung der Erziehungsberechtigten für regelmäßige TeilnahmeStreichen / in Förderverantwortung umwandeln
§ 45Durchsetzung — zwangsweise Zuführung durch unmittelbaren ZwangErsatzlos streichen
§ 126Ordnungswidrigkeit / BußgeldStreichen (Schulpflicht-Teil)

Auch hier steht der Zwang wörtlich im Gesetz:

§ 45 Abs. 1 SchulG: „Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil … entscheidet die zuständige Schulbehörde … über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang."

Und das Bußgeld ist in Berlin sogar ausdrücklich beziffert — und höher als der Bundes-Standard: § 126 Abs. 3 SchulG sieht für die Schulpflichtverletzung der Erziehungsberechtigten (Abs. 1 Nr. 1) eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro vor. (Die im selben Paragraphen genannten 10.000 Euro betreffen nicht Eltern, sondern illegal betriebene Ersatz-/Ergänzungsschulen.)

Die verzahnten Gesetze

Wie überall hängt die Schulpflicht an drei weiteren Stellen — und sie sind in jedem Bundesland dieselben:

Der konkrete Vorschlag

Weil die Verfassung nicht im Weg steht, ist die Berliner Neuformulierung schlank. Art. 20 VvB bleibt unverändert — „Recht auf Bildung" passt schon. Geändert wird nur das Schulgesetz:

§ 41 SchulG — Vorschlag neu: Den Begriff „schulpflichtig" durch einen Anspruch auf Bildung ersetzen; wo ein Mindeststandard gesichert werden soll, eine Bildungs- statt Anwesenheitspflicht (Bildungsnachweis statt Gebäudekontrolle).

§ 45 (zwangsweise Zuführung) und § 126 (Bußgeld, soweit Schulpflicht): ersatzlos streichen.

Das ist der ganze Eingriff: ein einfaches Änderungsgesetz, das in Teil IV des SchulG den Zwang herausnimmt und den Anspruch hereinschreibt.

Wie man es ändern würde — der kurze Weg

Weil kein Verfassungsanker existiert, genügt eine einfachgesetzliche Änderung:

Fazit

Berlin ist der ermutigende Fall: kein Verfassungsanker, eine einfache Mehrheit genügt. Wo Bayern eine Verfassungsänderung samt Volksentscheid braucht, reicht in Berlin ein normales Änderungsgesetz, das in §§ 41–45 SchulG den Zwang streicht und den Bildungsanspruch hereinschreibt. Dieselbe Idee, ein viel kürzerer Weg — weil die Landesverfassung die Freiheit hier nicht verbaut.

Als Nächstes folgt Nordrhein-Westfalen — und das liegt, wie Bayern, am schwereren Ende des Spektrums.

---

Quellen (amtlich): Verfassung von Berlin Art. 20, 59, 60, 61, 63; Schulgesetz für das Land Berlin §§ 41, 42, 43, 44, 45, 126 — gesetze.berlin.de / berlin.de. § 1666 BGB, § 8a/§ 42 SGB VIII — gesetze-im-internet.de. Hinweis: Der genaue Fließtext des § 43 (Sek-II-Schulpflicht) wurde nach 2018 sprachlich neu gefasst; die Überschrift ist aktuell, der Anknüpfungspunkt (Ausbildungsverhältnis) inhaltlich unverändert. Dieser Text ist eine sachliche Einordnung und ein Diskussionsvorschlag, keine Rechtsberatung.

Weiter in der Bibliothek

Die Geschichte der Schulpflicht — wie aus Lernen Zwang wurde
Das deutsche Bildungssystem in Zahlen
Wo Bildung frei ist — die Landkarte der Lernfreiheit
Alpha School — zwei Stunden lernen, der Rest ist Leben